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Urteil Appellationsgericht (BS - BES.2020.16 (AG.2020.589))

Zusammenfassung des Urteils BES.2020.16 (AG.2020.589): Appellationsgericht

Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner eingestellt, nachdem A____ und C____ Anzeige wegen Veruntreuung und Betrug erstattet hatten. Die Beschwerdeführenden legten Beschwerde ein, um das Verfahren weiterzuführen. Das Appellationsgericht entschied jedoch, die Beschwerde abzuweisen, da keine hinreichenden Beweise für die Vorwürfe vorlagen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden den Beschwerdeführenden auferlegt, während dem Beschwerdegegner eine Entschädigung aus der Gerichtskasse zugesprochen wurde.

Urteilsdetails des Verwaltungsgerichts BES.2020.16 (AG.2020.589)

Kanton:BS
Fallnummer:BES.2020.16 (AG.2020.589)
Instanz:Appellationsgericht
Abteilung:
Appellationsgericht Entscheid BES.2020.16 (AG.2020.589) vom 28.09.2020 (BS)
Datum:28.09.2020
Rechtskraft:
Leitsatz/Stichwort:Verfahrenseinstellung (BGer 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022)
Schlagwörter: ühren; Beschwerdegegner; Beschwerdeführenden; Staatsanwaltschaft; Liegenschaft; Einvernahme; Recht; Verkauf; Verfahren; Gericht; Darlehen; Vertrag; Täter; Einvernahmeprotokoll; Verfahren; Sinne; Aktien; Preis; Recht; Parteien; Verfügung; Verfahrens; Auflage; Täuschung; Verhalten
Rechtsnorm: Art. 146 StGB ;Art. 158 StGB ;Art. 159 StPO ;Art. 2 StPO ;Art. 309 StPO ;Art. 319 StPO ;Art. 32 OR ;Art. 382 StPO ;Art. 383 StPO ;Art. 393 StPO ;Art. 396 StPO ;Art. 42 BGG ;Art. 428 StPO ;Art. 432 StPO ;Art. 48 BGG ;
Referenz BGE:121 IV 23; 122 I 203; 142 IV 153; 143 IV 241;
Kommentar:
-

Entscheid des Verwaltungsgerichts BES.2020.16 (AG.2020.589)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht



BES.2020.16


ENTSCHEID


vom 28. September 2020



Mitwirkende


lic. iur. Gabriella Matefi

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker




Beteiligte


A____, geb. [...] Beschwerdeführer

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


C____, geb. [...] Beschwerdeführerin

- Wohnort unbekannt -

vertreten durch B____, Advokat,

[...]


gegen


Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel


D____ Beschwerdegegner

[...] Beschuldigter

vertreten durch E____, Advokat,

[...]



Gegenstand


Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 15. Januar 2020


betreffend Verfahrenseinstellung



Sachverhalt


Am 24. Mai 2019 erstatten A____ und C____ (Beschwerdeführer und Beschwerdeführerin; zusammen die Beschwerdeführenden) gegen D____ (Beschwerdegegner) bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Veruntreuung, eventuell Betrug und allfälligen weiteren Delikten. Mit Verfügung vom 15.Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren zufolge Fehlens eines erhärteten Tatverdachts ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates und sprach dem Beschwerdegegner eine Entschädigung für seine Anwaltskosten in Höhe von CHF 3'288.45 (inklusive Mehrwertsteuer) zu.


Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführenden am 27.Januar 2020 Beschwerde. Sie beantragen, es sei die streitgegenständliche Verfügung kosten- und entschädigungsfällig aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Verfahren gegen den Beschwerdegegner umgehend weiterzuführen. Die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner ersuchen mit Vernehmlassungen vom 5. März 2020 bzw. vom 30. April 2020 um kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Hierzu haben die Beschwerdeführenden am 19. Juni 2020 repliziert, woraufhin der Beschwerdegegner am 6. Juli 2020 duplizierte. Am 5. August 2020 ging beim Zivilgericht darüber hinaus ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (der Beschwerdeführenden) ein, welches am selben Tag an das Appellationsgericht überwiesen wurde.


Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich - soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind - aus den nachfolgenden Erwägungen.



Erwägungen


1.

1.1 Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit.a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.


1.2 Die Beschwerdeführenden haben ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der zur Diskussion stehenden Verfügung (Art. 382 Abs. 1 StPO), sodass auf die frist- und formgerecht im Sinne von Art. 396 Abs. 1 StPO erhobene Beschwerde einzutreten ist.


2.

Die Beschwerdeführenden kritisieren in formeller Hinsicht zunächst, ihnen sei anlässlich der Befragung des Beschwerdegegners vom 14. November 2019 kein Teilnahmerecht gewährt worden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass sich das Strafverfahren dazumal im polizeilichen Ermittlungsverfahren befand (Art. 309 Abs. 1 StPO e contrario) und ein Teilnahmerecht zu diesem Zeitpunkt gemäss Art. 159 StPO (noch) nicht vorgesehen ist. Ein Konfrontationsanspruch im Sinne von Art. 6 Abs. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) steht «bloss» der angeschuldigten Person - mithin nicht der Privatklägerschaft - zu. Darüber hinaus trifft zwar zu, dass die Frist für Beweisanträge, nachdem die Staatsanwaltschaft am 16.Dezember 2019 die Einstellung des Strafverfahrens angekündigt hatte, knapp bemessen war. Indes kann berücksichtigt werden, dass die umfangreichen Akten im Wesentlichen aus den Eingaben der Beschwerdeführenden bestehen, die diese dazumal bereits kannten. Neu war lediglich die schriftliche Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 14.Dezember 2019. Eine Auseinandersetzung damit kann innert der angesetzten Frist von rund drei Wochen erwartet werden.


3.

3.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn (a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, (b) kein Straftatbestand erfüllt ist, (c) Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, (d) Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können Prozesshindernisse aufgetreten sind, (e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung Bestrafung verzichtet werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat sich beim Entscheid über eine Einstellung des Verfahrens in Zurückhaltung zu üben. Im Zweifel ist das Verfahren in Beachtung des ungeschriebenen, sich aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR101] und Art. 2 Abs. 1 StPO) sowie indirekt aus Art. 319 in Verbindung mit Art.324 Abs. 1 StPO ergebenden Grundsatzes «in dubio pro duriore» weiterzuführen und an das Gericht zu überweisen.


3.2 Eine Verfahrenseinstellung ist nur dann anzuordnen, wenn ein Freispruch ein vergleichbarer Entscheid des Sachgerichts sicher doch sehr wahrscheinlich erscheint und eine Hauptverhandlung daher als Ressourcenverschwendung anzusehen sein dürfte. Wenn hingegen eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch, ist - sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt - Anklage zu erheben. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel - insbesondere bei schweren Delikten - eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E.2.2.1 S. 243, 138 IV 86 E. 4.1 und 4.2 S. 90 f.; BGer 6B_689/2016 vom 10. April 2017 E. 2.3; AGE BES.2019.113 vom 11. Juni 2019 E. 2.2; Grädel/Heiniger, in:Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 319 StPO N 8). Bei der Beurteilung der Frage, ob in diesem Sinne eine zweifelhafte Beweis- Rechtslage vorliegt, verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1).


4.

4.1 Die Beschwerdeführenden verkauften dem Beschwerdegegner im Jahr 2015 ihre Liegenschaft «[...]» an [...] in [...] An den Kaufpreis wurden EUR 184'799.66 aus einem Darlehen des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführenden angerechnet. Für den Rest des Kaufpreises, das heisst für EUR 1'305'200.34, gewährten die Beschwerdeführenden D____ ein unverzinsliches Darlehen, zahlbar bei Verkauf der Liegenschaft an eine Drittperson (Darlehensvertrag vom 17. November 2015 [SB AB/35]). Zu diesem Darlehensvertrag wurde unter den gleichen Parteien als Anhang 1 eine Vereinbarung bezüglich des gemeinsamen Beschlusses, die Liegenschaft an eine Drittperson zu verkaufen, geschlossen. Anhang 1 regelt Fragen zur Preisgestaltung und zur Verteilung eines allfälligen Gewinns Verlusts. Gleichzeitig wird festgehalten, dass den Beschwerdeführenden bis zum Verkauf der Liegenschaft ein Nutzniessungsrecht an dieser zusteht. Im Gegenzug tragen sie sämtliche damit zusammenhängenden Kosten und allfällige Steuern (SBAB/36). In einem Anhang 2 vom gleichen Datum wird festgelegt, dass alle vom Beschwerdegegner im Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft getragenen Kosten und Auslagen beim Verkauf an einen Dritten zurückzuerstatten sind (SB AB/37).

4.2 Gemäss Kaufvertrag vom 4. März 2016 verkaufte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin 20 % der Aktien der F____ zum Preis von CHF 1'250'000.- (SB AB/38). Am 10. März 2016 stellte die G____ ein Arrestgesuch betreffend die Darlehensforderung der Beschwerdeführenden gegenüber D____ für ihre Forderung von gut CHF 160'000.-. Dieser Arrest wurde am 17. März 2016 vollzogen (SB CD/104). Am 8. Augst 2016 reichte die G____ gegen die Beschwerdeführenden und den Beschwerdegegner bei der Staatsanwaltschaft [...] Strafanzeige wegen «Urkundenfälschung, Betrug etc.» ein. Am 26.September 2017 unterzeichneten die G____ und der Beschwerdegegner eine Vereinbarung, wonach D____ der G____ CHF220'000.- bezahlt. Im Gegenzug trat die G____ eine entsprechende Forderung gegenüber den Beschwerdeführenden an ihn ab und verzichtete auf die restlichen offenen Forderungen gegenüber den Beschwerdeführenden. Zudem verpflichtete sich G____, bei der Staatsanwaltschaft eine Desinteresseerklärung abzugeben, was sie denn auch tat (SBMB/27). In der Folge stellte die Staatsanwaltschaft [...] die Strafuntersuchung gegen alle drei Beteiligten am 5.Februar 2018 ein (SB AB/39 ff.). Am 13. April 2018 verkaufte der Beschwerdegegner das «[...]» schliesslich für EUR 1'250'000 [...] (SB AB 140 ff.). Unter Hinweis auf den Vertrag vom 4.März 2016 erklärte er seine Darlehensschuld als verrechnet (SB CD/305).

4.3 Die Beschwerdeführenden werfen dem Beschwerdegegner im Wesentlichen vor, er habe die von ihnen erworbene und von ihm treuhänderisch für sie gehaltene Liegenschaft (samt darin befindlichem Mobiliar) ohne ihre Zustimmung verkauft. Er weigere sich nun zu Unrecht, ihnen den vereinbarten Restkaufpreis zu bezahlen. Dabei berufe er sich auf einen von ihnen zur Täuschung der Behörden erstellten, bloss simulierten, Vertrag vom 4. März 2016 über den Verkauf von 20% der Aktien der F____. Die Beschwerdeführenden sehen hauptsächlich die Straftatbestände der Veruntreuung (vgl.dazu E. 5) und des Betrugs (vgl. dazu E. 6) verwirklicht. Daneben wurde aber auch Strafanzeige wegen «allenfalls weiterer Delikte gestellt» (vgl.dazu E. 7 und 8).


5.

5.1 Beim Tatbestand der Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) besteht die Tathandlung in der Aneignung. Aneignung setzt voraus, dass der Täter einerseits den Willen auf dauernde Enteignung des Eigentümers und anderseits den Willen auf zumindest vorübergehende Zueignung der fremden beweglichen Sache an sich selbst hat. Dabei genügt es aber nicht, dass der Täter den Aneignungswillen hat, er muss ihn vielmehr auch betätigen (BGE 121 IV 23 E.1c S. 25, 118 IV 148 E. 2a S.151 f.). Die Auslegung der Tathandlung der unrechtmässigen Verwendung anvertrauten Guts nach Abs. 2 hat sich an diese Überlegungen anzulehnen. Abs. 2 schützt nicht das Eigentum, sondern den dem Treugeber aus der Übereignung an den Treuhänder entstandenen obligatorischen Anspruch. Entsprechend besteht die tatbestandsmässige Handlung nach Abs. 2 in einem Verhalten des Täters, durch welches er eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn der Täter ihm anvertrautes Geld ohne jederzeitige Ersatzmöglichkeit verbraucht so bindet, dass er nicht mehr frei darüber verfügen kann, nicht aber bei blosser Nichterfüllung einer Zahlungspflicht (vgl. dazu BGE133 IV 21 E. 6.1.1 S.26 f., 121 IV 23 E. 1c S. 25; BGer6B_362/2013 vom 10.Dezember 2013 E. 1.3.1; Trechsel/Crameri, Praxiskommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich 2018, Art.138 N 16; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 7.Auflage, Bern 2010, § 13 N 58).


5.2

5.2.1 Die zahlreichen Korrespondenzen, welche die Beschwerdeführenden ins Recht legen und aus welchen sie ein Treuhandverhältnis ableiten, lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdegegner das zur Diskussion stehende [...] effektiv nicht für sich selber, sondern tatsächlich im Interesse der Beschwerdeführenden erworben hat. Der Beschwerdegegner schildert hierfür selber den Grund, nämlich, dass die Liegenschaft den Gläubigern der Beschwerdeführenden entzogen werden sollte (act 6 Ziff. 7). Auf das Interesse der Beschwerdeführenden lässt auch die in Anhang 1 zum Darlehensvertrag vom 17. November 2015 festgehaltene «Nutzniessung» des [...] durch die Beschwerdeführenden bis zum Verkauf an eine Drittperson schliessen (SB AB/36). Im selben Anhang 1 ist auch festgehalten, dass «es beschlossen ist», die Liegenschaft weiterzuverkaufen. Dem Beschwerdegegner kam damit als neuer Eigentümer offenbar die Funktion als «Durchgangsstation» zu, bevor das Haus an eine Drittperson verkauft werden sollte.


5.2.2 Es ist unbestritten, dass kein schriftlicher Treuhandvertrag vorliegt. Damit ist aber völlig unklar, was zwischen den Parteien bezüglich allfälliger treuhänderischer Pflichten vereinbart worden ist. Erstellt ist lediglich, dass D____ den Beschwerdeführenden aus dem Verkauf der Liegenschaft den erwähnten Restkaufpreis von CHF 1305200.34, der ihm vorerst als zinsloses Darlehen gestundet worden ist und erst bei einem Weiterverkauf der Liegenschaft fällig werden sollte, geschuldet hat. Wem welche Pflicht im Zusammenhang mit diesem Verkauf zukommen sollte, wurde indes nicht vertraglich geregelt. Insbesondere wurde nirgends schriftlich festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Liegenschaft nur mit dem Einverständnis der Beschwerdeführenden an einen Dritten verkaufen durfte (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 9 f.). Geregelt wurde einzig die Ausgestaltung des Verkaufspreises (10 %-ige Reduktion des ursprünglich angedachten Verkaufspreises von CHF 1'880'000.-) und dass ein Mehr- Mindererlös gegenüber dem vom Beschwerdegegner bezahlten Kaufpreis den Beschwerdeführenden zukommen sollte (SB AB/35 ff.).


5.3 Wollte man davon ausgehen, dass die zur Diskussion stehende Liegenschaft dem Beschwerdegegner effektiv treuhänderisch übertragen worden ist und ihm daher im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB «anvertraut» war, ging D____ exakt so vor, wie es die Parteien im Darlehensvertrag vom 17. November 2015 bzw. im Anhang 1 dazu vorgesehen hatten: Er verkaufte die Liegenschaft am 13. April 2018 zu einem Preis von CHF1'250'000.- an einen Dritten. Er erzielte sogar ein wirtschaftlich besseres Ergebnis als gestützt auf den in Anhang 1 statuierten Preismechanismus vorgesehen war (gemäss diesem hätte mindestens ein Preis von CHF1'110121.20 erzielt werden müssen). Darüber hinaus erhellt aus der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung, dass die Nichterfüllung einer Zahlungspflicht noch keine Tathandlung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB darstellt. Ob den Beschwerdeführenden noch eine Forderung gegen den Beschwerdegegner auf Zahlung des Restkaufpreises aus dem Erwerb der Liegenschaft in [...] zusteht, ob diese Forderung mit der im Vertrag vom 4.März 2016 von den Parteien erklärten Verrechnung erloschen ist, stellt - wie die Staatsanwaltschaft in der streitgegenständlichen Verfügung zutreffend erwogen hat - eine rein zivilrechtliche Frage dar, die im Strafverfahren nicht beantwortet werden muss.


5.4

5.4.1 Der Beschwerdeführer hat erstmals in seiner Einvernahme vom 27. September 2019 vorgebracht, er habe den Anhang 1 nicht unterschrieben «oder zumindest nicht gelesen» (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 9). In der Beschwerde wird bekräftigt, dass A____ dieses Dokument nie gesehen habe und auch nie unterschrieben hätte. Er vermute, dass das Dokument fingiert und zusammenkopiert sei (Beschwerde S. 14 f.). In der Replik wird der Vorwurf der Urkundenfälschung unter Hinweis auf Unstimmigkeiten bei der Unterschrift der Beschwerdeführerin schliesslich verdeutlicht (Replik Ziff. 118 ff.).


5.4.2 Dass es sich nicht um eine Urkundenfälschung handeln kann, ergibt sich nur schon aus der Tatsache, dass das entsprechende Dokument seitens der Beschwerdeführenden ohne irgendeinen Vorbehalt zusammen mit der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingereicht wurde. Zudem erhellt aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten E-Mail vom 19. Juni 2017 (act 11/4 S. 2), dass eine laufende Reduktion des Preises («der Preis schrittweise um 5 % reduziert wird») sehr wohl Thema zwischen den Parteien war. Darüber hinaus gibt es auch keinerlei Anzeichen, dass der Anhang 1 «fingiert und zusammenkopiert» sein könnte. Er ist in der genau gleichen Art und Weise abgefasst und unterschrieben, wie der dazugehörige Hauptvertrag. Die Behauptung, dass auf der Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag vom 4.März 2016 in der Unterschrift des zweiten Familiennamens der Beschwerdeführerin ein «s» fehle (Replik Ziff. 118 ff. und act 11/13), ist einerseits nicht nachvollziehbar und hat die Zusatzvereinbarung andererseits auch nichts mit dem Anhang 1 zum Darlehensvertrag vom 17. November 2015 zu tun. Die drei vorliegenden Unterschriften (act 7/1-3) zeigen zudem, dass C____ die Buchstaben in ihrer Unterschrift teils eigenwillig gestaltet (zum Beispiel ein offenes als Schlaufe dargestelltes «a») auch auslaufen lässt (beispielsweise Endung «[...]»), wobei aufgrund der mangelhaften Qualität des eingereichten Exemplars der Zusatzvereinbarung ohnehin keine verlässlichen Schlüsse gezogen werden können.


5.5 Was die D____ ebenfalls vorgeworfene Veruntreuung des Mobiliars in der verkauften Liegenschaft anbelangt, fehlt es - wie die Staatsanwaltschaft zutreffend erwogen hat - an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass der Beschwerdegegner die Gegenstände gegen Entgelt veräussert hätte sonst in der Absicht gehandelt hätte, sich andere unrechtmässig zu bereichern, zumal aus den Angaben der Beschwerdeführenden nicht einmal im Ansatz hervorgeht, welche Gegenstände gegen ihren Willen an Dritte übertragen worden sein sollten und der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vom 27. September 2019 auch zugestanden hat, keine Beweise dafür zu haben, dass der Beschwerdegegner das Mobiliar verkauft selber behalten hätte. Kommt dazu, dass zwei der angeblich wertvollen Bilder laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers wieder in seinem bzw. dem Besitz seiner Ehefrau sind (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 8, 11). Weitere Gegenstände wurden den Beschwerdeführenden gemäss E-Mail vom 28. Mai 2018 zudem zur Abholung angeboten (SB CD/305). Nach dem Gesagten lassen sich diesbezügliche Vermögensdelikte zum Vornherein nicht beweisen.


6.

6.1

6.1.1 Wer in der Absicht, sich einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst einen andern am Vermögen schädigt, macht sich des Betrugs nach Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts dann gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet sich besonderer Machenschaften Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist dieses Merkmal dann erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht nur mit besonderer Mühe möglich nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 142 IV 153 E. 2.2 S. 154 ff., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81 f.; vgl. auch Maeder/Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.).


6.1.2 Arglist scheidet dann aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können (Opfermitverantwortung). Die Erfüllung des Tatbestands erfordert unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung aber nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren trifft. Entsprechend entfällt der strafrechtliche Schutz nicht bei jeder Fahrlässigkeit der getäuschten Person, sondern nur bei Leichtfertigkeit, welche das betrügerische Verhalten des Täters in den Hintergrund treten lässt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2 S. 154 f., 135 IV 76 E. 5.2 S. 81; BGer 6B_1323/2017 vom 16. März 2018 E. 1.1, 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3).


6.2

6.2.1 Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend festgestellt, dass es keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdegegner von vornherein nicht beabsichtigt hätte, den Restkaufpreis der ihm von den Beschwerdeführenden verkauften Liegenschaft zu begleichen. Diese werfen ihm lediglich vor, er berufe sich zu Unrecht auf die im Vertrag vom 4. März 2016 über den Verkauf der Aktien der F____ erklärte Verrechnung, da dieser Vertrag bloss simuliert worden sei. Inwiefern der Beschwerdegegner die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Kaufvertrages vom 4. März 2016 und der darin erklärten Verrechnung getäuscht haben sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Gegen eine Täuschung spricht ganz wesentlich die Tatsache, dass D____ mit der vom Beschwerdeführer zugestandenen Rückdatierung des Vertrags (Einvernahmeprotokoll vom 27.September 2019 S. 5) selber ein erhebliches eigenes Risiko eingegangen ist. Dieses hat sich mit dem gegen ihn (und die Beschwerdeführenden) eingeleiteten Strafverfahren denn auch verwirklicht, wobei das Strafverfahren erst infolge der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner und der G____, mit welcher D____ die Schuld der Beschwerdeführenden bei G____ zumindest teilweise beglichen hat, eingestellt worden ist (SB MB/127 ff.; SB VA AG/373 ff.; Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 4, 11).


6.2.2 Der Beschwerdeführer erklärte anlässlich seiner Einvernahme vom 27. September 2019 auf die Frage, inwiefern er sich getäuscht gefühlt habe, sie hätten den Aktienkaufvertrag eigentlich beim [...] Anwalt H____ hinterlegen wollen. Der Beschwerdegegner habe ihn offensichtlich damit getäuscht, dass er den Vertrag nicht an Herrn H____ geschickt habe (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 5 f.). Dazu ist festzustellen, dass der Aktienkaufvertrag nach eigener Erklärung des Beschwerdeführers zum Zweck erstellt wurde, die Gläubigerin G____, welche auf die Darlehensschuld des Beschwerdegegners gegenüber den Beschwerdeführenden Arrest legen liess, «ins Leere laufen zu lassen» (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 5). Folglich musste dieser Vertrag beim zuständigen Gericht in [...] eingereicht und nicht dem [...] Anwalt zugestellt werden. Es existiert zwar ein E-Mail, in welchem der Beschwerdeführer selber schreibt, er erwarte von Herrn H____ einen Textvorschlag für eine Quittung, wonach der restliche Kaufpreis bezahlt worden sei, er würde dann das von ihm unterschriebene Exemplar zurückschicken (SB CD/102). Dabei hat er aber offensichtlich missverstanden, was Anwalt H____ ihm einige Minuten zuvor geschrieben hatte, nämlich, dass der Aktienkaufvertrag dem schweizerischen Recht unterliege und von einem Schweizer Kollegen ausgefertigt werden sollte. Eine Vereinbarung, wonach der Kaufvertrag bei Anwalt H____ hätte hinterlegt werden sollen, kann aus diesen Schriftstücken nicht entnommen werden. Darüber hinaus hätte eine solche Hinterlegung im Hinblick auf den Zweck des Vertrags auch keinen Sinn ergeben und käme es - ginge man hypothetisch von einer diesbezüglichen Täuschung aus - auch nicht zu einer unmittelbaren Vermögensverfügung im Sinne des Tatbestands des Betrugs.


6.3

6.3.1 Gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers wurde der Vertrag vom 4.März 2016 mit dem Beschwerdegegner wissentlich und willentlich erstellt, um gegenüber den Behörden eine Tilgung der verbleibenden Kaufpreisforderung zu belegen bzw. vorzuspiegeln. Ginge man davon aus, ist mit der Staatsanwaltschaft festzustellen, dass wer wissentlich und willentlich simulierte Verträge erstellt, bewusst in Kauf nimmt, dass die von ihm damit geschaffene Beweislage auch gegen ihn verwendet werden kann. Die Beachtung des allgemein geltenden Täuschungsverbots hätte gereicht, um den behaupteten Schaden (vgl. dazu nachfolgend E. 6.4) zu verhindern. Es liegt daher keine arglistige Täuschung vor.


6.3.2 Die in der Replik vorgebrachte These, die Beschwerdeführenden seien vom Beschwerdegegner abhängig gewesen bzw. es habe ein langjähriges Vertrauensverhältnis bestanden und sie hätten sich dadurch zum Abschluss des simulierten Vertrags verleiten lassen, kann angesichts des Geschäftsgebarens der Beschwerdeführenden nicht annähernd als glaubhaft bezeichnet werden. Der Beschwerdeführer hat selber zu Protokoll gegeben, dass er mehrere Firmen gegründet hat (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 2), wobei auch die von ihm selbst eingereichte Korrespondenz von grosser geschäftlicher Agilität - die offenbar gelegentlich auch ins Deliktische abgerutscht ist (SB VA AG /18 f.) - zeugt. Illustrativ für das Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers ist auch die Mailkorrespondenz mit [...] vom 6. April 2019 (SB MB/130 ff.). Im Hinblick auf die Auseinandersetzung vor dem [...] Gericht mit dem Beschwerdegegner versucht er das Ehepaar davon zu überzeugen, dort anzugeben, dass D____ bloss 10 % der F____-Aktien gehalten habe. In seiner Einvernahme vom 27. September 2019 hat er demgegenüber behauptet, er habe gegenüber [...] gesagt, dass der Beschwerdegegner 20 % der Aktien halte, weil er ihnen nicht 50 % der Aktien habe abgeben wollen (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 7). Von einer Unerfahrenheit bzw. geschäftlichen Unterlegenheit kann vor diesem Hintergrund keine Rede sein.


6.4 Darüber hinaus läge auch kein Vermögensschaden vor bzw. ist ein solcher zum Vornherein nicht beweisbar: Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E.5.3) hielt sich der Beschwerdegegner an den in Anhang 1 definierten Preisgestaltungsmechanismus und erzielte sogar ein wirtschaftlich besseres Ergebnis. Das seitens der Beschwerdeführenden ins Feld geführte Angebot von [...] vom 17. August 2018, welcher für die Liegenschaft EUR 2'840'000.- geboten haben soll (SB AB/178.1), muss als reines Gefälligkeitsangebot qualifiziert werden, zumal der Beschwerdeführer selbst ausgesagt hat, dass der «[...]» das Haus nur dann gekauft hätte, wenn A____ ihm das Geld umgehend wieder zurückgegeben hätte (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S. 7). Kommt dazu, dass selbst der Beschwerdeführer zugeben musste, dass sie das Haus seit November 2015 nicht zu einem höheren Preis verkaufen konnten (Einvernahme vom 27. September 2019 S.9). Eine Vereinbarung, wonach die Verkaufsbemühungen eingestellt würden, bis das mehrfach erwähnte Aufstockungsprojekt erfolgreich abgeschlossen ist (Einvernahmeprotokoll vom 27. September 2019 S.8 f.), ist genauso wie die behauptete Investition von EUR 30'000.- (Replik Ziff. 12) nirgends belegt. Nachgewiesen sind lediglich Projektarbeiten des Geometers [...], der dafür am 10.Mai 2018 EUR3'202.50 in Rechnung gestellt hat (SB AB/114 ff.). Es ist zudem unklar, ob das entsprechende Projekt dann auch [...] bewilligt worden wäre. Fraglich ist auch, ob mit einer Aufstockung effektiv ein die entsprechende Investition übersteigender Verkaufserlös hätte erzielt werden können.


7.

7.1 Der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 StGB («Treuebruch») setzt voraus, dass dem Täter aus Gesetz, aus behördlichem Auftrag aus Rechtsgeschäft eine Treuepflicht obliegt und dass ihm zur Wahrnehmung der Geschäftsbesorgung Selbständigkeit zukommt. Der Inhalt der Treuepflicht ergibt sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis, mithin aus den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen, Statuten, Reglementen. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer allgemein, aber auch in Bezug auf spezielle Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Diese Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis und sind im Einzelfall näher zu konkretisieren. Zudem muss zwischen Verletzung der Treuepflicht bzw. der Vermögensschutzpflicht und dem Vermögensschaden ein Kausalzusammenhang bestehen (BGE142 IV 346 E.3.2 S. 349 ff., 129 IV 124 E. 3.1 S. 125 f.; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art.158 StGB N 51, 127 ff.; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 3 ff.).


7.2 Beim Tatbestand gemäss Art. 158 Ziff. 2 StGB («Missbrauch») muss der Täter nicht zwingend über wesentliche Vermögensbestandteile verfügen, es genügt, dass er zur Vertretung in einem einzigen Rechtsgeschäft berechtigt ist. Die Tathandlung besteht darin, dass der Täter die ihm im Aussenverhältnis zukommende Vertretungsmacht dazu benutzt, seine im Innenverhältnis bestehende Vertretungsbefugnis pflichtwidrig auszuüben, mithin gegen die wohlverstandenen Interessen des Vertretenen einzusetzen (vgl. dazu Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 138 N 17 ff.; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 166).


7.3 In casu steht «bloss» der Verkauf einer einzelnen Liegenschaft und damit nicht ein Vermögenskomplex im Sinne des Art. 158 Ziff. 1 StGB zur Diskussion. Das dem Beschwerdegegner vorgeworfene Verhalten könnte daher höchstens unter Art.158 Ziff. 2 StGB subsumiert werden. Bei Treuhandverhältnissen (ein solches wird in casu behauptet [vgl. dazu E. 5.2]), bei welchen der Treuhänder im eigenen Namen, aber auf Rechnung des Treugebers handelt, liegt eine indirekte Stellvertretung nach Art. 32 Abs. 3 des Obligationenrechts (OR, SR 220) vor (Watter, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 32 OR N 29 ff.). Auf die indirekte Stellvertretung findet Art. 158 Ziff. 2 StGB aber nach herrschender Lehre grundsätzlich keine Anwendung (Niggli, a.a.O., Art.158 StGB N149; Ackermann/Vogler/Baumann/Egli, Strafrecht Individualinteressen, Bern 2019, S.206; Stratenwerth/Jenny/Bommer, a.a.O., § 19 N 23), sodass das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten auch nicht unter Art. 158 Ziff. 2 StGB subsumiert werden kann. Im Übrigen läge auch kein Schaden vor (vgl. dazu schon E. 6.4).


8.

Soweit schliesslich geltend gemacht wird, der Beschwerdegegner hätte Gegenstände aus der Liegenschaft unrechtmässig entsorgt bzw. entsorgen lassen, handelt es sich bei den durch ein solches Verhalten hypothetisch erfüllten Straftatbeständen (Sachentziehung bzw. Sachbeschädigung) um Antragsdelikte. Für diese liegt kein rechtzeitig gestellter Strafantrag vor. Es fehlt damit bereits an den prozessualen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Untersuchungsverfahrens.


9.

9.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren zu Recht eingestellt hat. Damit unterliegen die Beschwerdeführenden im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO und haben die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200.- zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG154.810]). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.


9.2 Die Beschwerdeführenden haben am 5. August 2020 (beim Zivilgericht) einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gestellt. Diese kann grundsätzlich nur für die Zeit ab Antragsstellung bewilligt werden (BGE 122 I 203 E. 2 S. 204 ff.; vgl. auch BGer 5A_843/2009 vom 23. Februar 2010 E. 4). Seit der Antragsstellung sind den Beschwerdeführenden indes keine Kosten entstanden. Auch der Kostenvorschuss wurde vor dem Antrag entrichtet und konnte offensichtlich bezahlt werden. Eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft ist für vorliegende Konstellation gesetzlich nicht vorgesehen (Art. 432 StPO econtrario), weshalb der Beschwerdegegner für seine Aufwendungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen ist und auch eine Sicherstellung im Sinne von Art. 383 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt. Unter diesen Umständen erübrigt sich eine Prüfung der Stichhaltigkeit des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege.


9.3 Der Beschwerdegegner ist - wie soeben erwähnt - aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Im Vorverfahren wurden ihm knapp zwölf Stunden entschädigt. Für das Beschwerdeverfahren sind in Berücksichtigung der vorbestehenden Aktenkenntnis daher acht Stunden zu CHF 250.-, zuzüglich einer Spesenpauschale von CHF 100.-sowie 7.7 % Mehrwertsteuer zu entschädigen. Dem Beschwerdegegner wird nach dem Gesagten eine Parteientschädigung von CHF 2'261.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.



Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):


://: Die Beschwerde wird abgewiesen.


Die Beschwerdeführenden tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1200.- (einschliesslich Auslagen). Diese wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.


Dem Beschwerdegegner wird eine Parteientschädigung von CHF 2'261.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.


Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdeführerin

- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

- Beschwerdegegner


APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT


Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Gabriella Matefi Dr. Beat Jucker

Rechtsmittelbelehrung


Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht zu dessen Handen der Schweizerischen Post einer diplomatischen konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.



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